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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Paul Peter GmbH in Siegen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Paul Peter GmbH („Verkäuferin“) gelten für alle bisherigen
    Geschäftsbeziehungen mit deren Kunden („Käufer“). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen
    (§ 14 BGB), Juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliche Sondervermögen für den Verkauf von
    Produkten („Produkte“) der Verkäuferin.
  2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
    ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
    Allgemeine Geschäftsbedingungen und Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
    Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem
    Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die
    Lieferung an diesen ohne Vorbehalt ausführt. Rein vorsorglich werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers
    hiermit auch ausdrücklich zurückgewiesen, unabhängig davon, ob diese Bedingungen schriftlich, per Telefax oder durch
    elektronischen Datenaustausch oder im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs übersandt werden.
  5. Vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Paul Peter GmbH gelten im Einzelfall getroffene, individuelle
    Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt der derartig
    individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. schriftliche Bestätigung der Geltung durch die Verkäuferin
    maßgebend.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Ein Kaufvertrag kommt nur nach ausdrücklicher schriftlicher
    Bestätigung durch die Verkäuferin zustande. Die Bestätigung kann auch durch E‐Mail erfolgen.
  2. Die in den Angeboten der Verkäuferin enthaltenen Beschreibungen, Gewichts‐ und Maßgaben sowie den Angeboten beigefügten
    Abbildungen und Zeichnungen stellen keine zugesicherten Eigenschaften des Kaufgegenstandes dar.
  3. An einem Angebot sowie Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin ihre Eigentumsund
    Urheberrechte ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
    Zustimmung der Verkäuferin.

 

III. Preise, Zahlung und Zahlungsbedingungen

  1. Alle von der Verkäuferin genannten Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungs‐ und
    Versendungskosten sowie ausschließlich etwaiger anfallender Gebühren, Zölle, Einfuhrnebenabgaben, usw.
  2. Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindlich
    gekennzeichnet.
  3. Im Falle einer Änderung der Marktbedingungen, wie beispielsweise einer Änderung der Wechselkurse, Energie‐ und
    Arbeitskosten oder der Preise für Rohstoff, behält sich die Verkäuferin das Recht einer Preisanpassung oder von Preisaufschlägen
    ausdrücklich vor. Gleiches gilt, wenn sich nach Sachabgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die
    maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich ändern.
  4. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen
    Ausfallmuster.
  5. Die Verkäuferin ist bei neuen Aufträgen, insbesondere bei Anschlussaufträgen, nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  6. Die Zahlungsbedingungen der Rechnungen werden zwischen den Parteien schriftlich im Rahmen des Vertragsschlusses
    vereinbart. Sämtlichen Zahlungen sind in Euro (EUR) ausschließlich an die Verkäuferin zu zahlen.
  7. Zahlungen des Käufers werden ausschließlich gemäß § 366 BGB verrechnet.
  8. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem
    Geschäftskonto der Verkäuferin als erfolgt. Wechsel‐ und Schecks nimmt die Verkäuferin nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
    an und stets ausschließlich erfüllungshalber. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem der Verkäuferin der
    Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Einzugsgebühren sowie Diskontspesen und alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Sie
    sind sofort zur Zahlung fällig.
  9. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %‐
    Punkten über dem Basiszinssatz von dem Käufer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt
    vorbehalten. Darüber hinaus ist die Verkäuferin auch berechtigt, andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  10. Der Preis für Formen enthält nicht die Kosten für einmalige Bemusterung, und auch nicht die Kosten für Prüf‐ und
    Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die die Käuferin zu
    vertreten hat, gehen zu ihren Lasten.

 

IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot

  1. Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder
    rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen. Der Käufer
    erklärt sich mit einer Aufrechnung ihm gegenüber der Verkäuferin zustehender Forderungen durch die Verkäuferin
    einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber der Verkäuferin
    verrechnet werden.
  2. Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag und aus diesen Geschäftsbedingungen sind nicht abtretbar.

 

V. Lieferung, Lieferverzug und Abnahmepflicht

  1. Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
    vereinbart wurde. Abruf‐ und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeitvereinbarungen.
  2. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführungen des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der
    rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung der Verkäuferin setzt
    insbesondere die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.
  3. Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  4. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermin kann die Verkäuferin spätestens
    drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen
    nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist die Verkäuferin berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren
    Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
  5. Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins schriftlich eine angemessene Frist zur
    Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann er durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, soweit die
    Käuferin die Verzögerung verschuldet hat. Verzögert der Kunde den Versand, so hat der ab Beginn des zweiten Monats an die
    Verkäuferin Lagerkosten in Höhe von 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages monatlich zu zahlen.
  6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  7. Die Haftungsbegrenzungen und der Haftungsausschluss dieses Abschnittes gelten nicht für Schäden, die aus einer
    grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten der Verkäuferin, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihre
    Erfüllungsgehilfen beruhen sowie der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  8. Soweit und solange die Verkäuferin von ihren Vorlieferanten aus nicht von ihr zu vertretenen Gründen nicht beliefert wird, ist die
    Verkäuferin dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie sich mit dem Käufer nicht auf eine andere Vorgehensweise,
    wie zum Beispiel die Verschiebung der Lieferung auf einen späteren Zeitpunkt einigt. Über ausbleibende oder verspätete
    Lieferungen des Vorlieferanten wird die Verkäuferin den Käufer unverzüglich informieren. Im Falle des Rücktritts durch die
    Verkäuferin wird diese dem Käufer bereits gezahlte Vergütungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich
    zurückerstatten.
  9. Wird die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden durch höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin oder ihrem Lieferanten
    eintretenden Betriebsstörungen, vorübergehend dahin gehindert, die Produkte zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
    vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die vereinbarten oder mitgeteilten Liefertermine und Fristen um die Dauer der durch
    diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen allerdings eingetretene Störungen zu einem Leistungsaufruf von mehr als
    vier Monaten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

 

VI. Gefahrübergang, Entgegennahme, Annahmeverzug

  1. Erfüllungsort ist grundsätzlich am Sitz der Verkäuferin
  2. Der Käufer hat die Produkte am Sitz der Verkäuferin in Empfang zu nehmen und dort abzuholen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
    Nichtabnahme kann die Verkäuferin von ihren gesetzlichen Rechten Gebraucht machen.
  4. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser zehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder
    niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist, oder der Käufer nachweist, dass ein Schaden
    geringer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  5. Ist ein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bzw.
    des Kaufgegenstandes mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausübung der Versendung
    bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Bei vom Verkäufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die
    Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  6. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
    Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Eine Transportversicherung schließt die Verkäuferin nur
    auf schriftliche Weisung des Käufers und nur auf dessen Kosten ab.
  7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den
    Käufer über.
  8. Darüber hinaus ist die Verkäuferin, sofern der Käufer seine Abnahmepflichten nicht erfüllt, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht
    an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr die Produkte nach vorheriger Benachrichtigung
    des Käufers freihändig verkaufen.
  9. Die Verkäuferin kann dem Käufer den späteren Kaufgegenstand zur Probe überlassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs
    beziehungsweise zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht dann aber bereits zum Zeitpunkt der probeweisen
    Überlassung des Produktes an den Käufer auf diesen über.

 

VII. Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Ausgleich der der Verkäuferin aufgrund des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages zustehenden Forderungen bleibt die
    Ware bzw. der Kaufgegenstand im Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen der
    Verkäuferin gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem in
    Vertrag stehenden Forderungen.
  2. Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche
    mit den Produkten im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
    laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
  3. Eine Verarbeitung oder Vermischung von Produkten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, erfolgt stets für die Verkäuferin als
    Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch Vermischung oder Kombination
    von Produkten, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Käufers an den Produkten oder Endprodukten in Höhe
    des Rechnungswertes wertanteilmäßig auf die Verkäuferin übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der
    Verkäuferin an den Produkten oder Endprodukten unentgeltlich.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/Miteigentum der Verkäuferin an den Produkten oder Endprodukten mit der Sorgfalt
    eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Wertminderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
    verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung dieser Produkte sind unzulässig. Wie die aus dem
    Weiterverkauf am sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, entstehenden
    Forderungen, tritt der Käufer diese bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die
    Verkäuferin ab.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin
    hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  7. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte bzw. den
    Kaufgegenstand, die, der unter Eigentumsvorbehalt stehen, steht, auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls
    Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadensersatz zu
    verlangen, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers.
  8. Der Käufer verpflichtet sich, der Verkäuferin jederzeit auf Verlangen den Aufenthaltsort der Produkte bzw. der Ware zu
    benennen, diesen Zugang hierzu zu gewähren und ihr sämtliche Vertragsunterlagen zu dem Geschäft mit dem Dritten offenzulegen.
  9. Für den Fall, dass ein Forderungseinzug gegen den Dritten notwendig werden sollte und dieser nicht zu vollständigen Befriedigung der Verkäuferin führen sollte, haftet der Käufer gegenüber der Verkäuferin auch für die durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten.
  10. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der
    realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

 

VIII. Sicherungsübereignung

Die Verkäuferin ist berechtigt, von dem Käufer zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Wirtschaftsbeziehung
die Übereignung von Sicherheitsgut bis zur Höhe von 120 Prozent der offenen Forderung, die sie gegenüber dem Käufer hat, zu
beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist.

IX. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass diese sein nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und
    Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Käufer auf Wunsch der Verkäuferin
    zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als
    Beschaffenheitsgarantie und/oder Zusicherung auszulegen.
  3. Wenn die Verkäuferin den Käufer außerhalb ihrer Vertragsleistung beraten hat, haftet sie für die Funktionsfähigkeit und die
    Eignung des Produktes bzw. Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung oder Vereinbarung.
  4. Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich
    vereinbart wurde. Lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte stellen die Angaben der Verkäuferin zu dem
    Produkt in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung oder aus dem von den
    Parteien vereinbarten vertraglich vorgesehenen Zweck sich nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichung
    gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Produkten gelten nicht als Mangel.
  5. Wurde das Produkt noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel
    die Verkäuferin nach ihrer Wahl, die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder die Produkte oder Teile davon neu zu
    liefern. Schlagen Nachlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl, so kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen
    oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt einer ganzen
    Leistung bestehen nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist.
  6. Wurde das Produkt bereits an einen Endkunden geliefert, ist der Käufer grundsätzlich nur berechtigt, Mängelansprüche
    gegenüber der Verkäuferin in dem Umfang geltend zu machen, in welchem sein Endkunde die sie ihm gegenüber geltend
    gemacht hat.
  7. Der Käufer hat die Verkäuferin vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Endkunden in Kenntnis zu
    setzen und jede beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Der Käufer ist
    gehalten und verpflichtet, im Interesse der Verkäuferin die Summe der Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB so gering
    wie möglich zu halten und entsprechenden Vorschlägen der Verkäuferin, die eine günstigere Variante der Nacherfüllung
    vorsehen, nachzukommen.
  8. Im Falle eines berechtigten Mangels ist die Verkäuferin im Falle der Mängelbeseitigung verpflichtet, alle zum Zwecke der
    Mängelbeseitigung am ursprünglichen Leistungsort erforderlichen Aufwendung, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und
    Materialkosten zu tragen. Zur Klarstellung wird vereinbart, dass diese Kosten ausgeschlossen werden, sofern und soweit die
    darauf beruhen, dass die Produkte an einem anderen Ort, als dem ursprünglichen Lieferort oder Erfüllungsort, verbracht werden.
  9. Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Lieferung des Produktes.
  10. Die Abnutzung durch Verschleiß im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
  11. Farbabweichungen des Produktes von Angeboten, Mustern, Probe und Vorlieferungen sind bei Verwendung von
    Recyclingkunststoffen möglich. Kleine Einschlüsse von nicht geschmolzenen Hartkunststoffteilen oder sonstigen nicht
    schmelzenden Rückständen sowie durch das Produktionsverfahren entstanden Walzgerätes sind keine Mängel im Sinne der
    Gewährleistung. Ebenso nicht geringe Dimensionsabweichungen durch Drehung bzw. Schrumpfung des Kunststoffes.

 

X. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Verkäuferin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und
    Gesundheit, bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat oder bei der Abgabe einer Beschaffenheits‐ und
    Haltbarkeitsgarantie. Die Verkäuferin haftet ebenfalls unbeschränkt im Rahmen der Produkthaftung sowie im Rahmen anderer
    zwingender Haftungsvorschriften.
  2. Eine Haftung bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch
    begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche
    Vertragspflichten sind solche, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wird, weil dem Käufer dadurch Rechte
    genommen oder solche Rechte beschränkt werden, die ihm von der Verkäuferin nach dem Vertragsinhalt oder Vertragszweck
    gerade zu gewähren sind.
  4. Darüberhinausgehende Schadensersatzsprüche, insbesondere wegen Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.
  5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungs‐ und Verrichtungsgehilfen
    der Verkäuferin.

 

XI. Formen/Werkzeuge

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist und bleibt die Verkäuferin Eigentümerin der für den Käufer durch die Verkäuferin selbst oder
    einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Die Formen werden nur für Aufträge des Käufers verwendet, solange
    der Käufer seinen Zahlungs‐ und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verkäuferin ist nur dann zum kostenlosen Ersatz
    dieser Form verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Käufer zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die
    Verpflichtung der Verkäuferin zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile‐ Lieferung aus der Form und vorheriger
    Benachrichtigung des Käufers.
  2. Soll vereinbarungsgemäß der Käufer Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Zahlung des
    Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Käufer wird durch die Aufbewahrung zugunsten des
    Käufers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Käufers und von der Lebensdauer der Formen ist die
    Verkäuferin bis zur Beendigung des Vertrages zu deren ausschließlichen Besitz berechtigt. Die Verkäuferin hat die Formen als
    Fremdeigentum zu kennzeichnen. Der Käufer hat die Formen auf dessen Kosten zu versichern.
  3. Bei käufereigenen Formen gemäß vorgenannter Ziffer und/oder vom Käufer leihweise zur Verfügung gestellten Formen
    beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten.
    Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Käufer. Die Verpflichtungen der Verkäuferin erlöschen, wenn nach Erledigung
    des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Käufer die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der
    Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der Verkäuferin in jedem Fall ein
    Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

XII. Material/Beistellungen durch den Käufer

  1. Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von
    mindestens fünf Prozent rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Ziffer 1 verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Auch in Fällen höherer Gewalt
    trägt der Käufer die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

XIII. Nutzungs‐ und Verwertungsrecht, Schutzrechte

  1. Stellt die Verkäuferin basierend auf vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Modellen, Muster,
    Entwürfen oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers her, haftet der Käufer gegenüber der Verkäuferin für die
    Freiheit der Produkte und Dienstleistungen von Schutzrechten Dritter. Der Käufer stellt die Verkäuferin in diesem Umfang von
    allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
  2. Soweit die Verkäuferin ihm Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen zusammen mit dem Produkt zur Verfügung
    gestellt hat, behält sich die Verkäuferin hieran das Eigentum und alle Schutz‐ sowie Nutzungsrechte vor. Der Käufer ist nur zur
    Nutzung im Rahmen der Vertragsbeziehung berechtigt. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, Produkte zu vervielfältigen
    oder sie Dritten zugänglich zu machen.
  3. Der Verkäuferin überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt.
    Andernfalls ist die Verkäuferin berechtigt, diese drei Monate nach Abgabe des Angebotes zur vernichten. Diese Verpflichtung gilt
    für den Käufer entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig
    vorher zu informieren.

 

XIV. Geheimhaltung

  1. Falls es nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, gelten alle im Zusammenhang der mit Vertragsbeziehungen vom
    Käufer erlangten Informationen als vertraulich.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen,
  • die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung gegenüber der empfangenen Partei bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder
    nach der Offenlegung öffentlich bekannt oder zugänglich werden, ohne, dass dies auf einer Verletzung des Vertrages durch die
    empfangene Partei beruht;
  • deren Weitergabe an Dritte der offenlegenden Partei vorher schriftlich gestattet worden ist oder
  • bezüglich derer, die offenlegende Partei gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Offenlegung
    verpflichtet ist.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

XV. Teilwirksamkeit

Sollte einer Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. Zur
Ausfüllung der Lücken gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen
Zielsetzungen des Vertrages und dem Zwecke der Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten
(einschließlich solcher über deliktsrechtliche Ansprüche) zwischen den Parteien, für die kein anderer, ausschließlicher Gerichtsstand besteht,
ist Siegen. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Verkäuferin.

XVII. Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN‐Kaufrechts finden keine Anwendung.

XVIII. Streitschlichtung

Unsere E‐Mail‐
Adresse lautet: info@paulpeter‐gmbh.de.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XIX. Datenschutz

Die Verkäuferin erhebt, verarbeitet und speichert als Verantwortliche im Sinne des Artikel 4 Nr. 4 DS‐GVO personenbezogene Daten im
Geltungsbereich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Zwecke der Vertragserfüllung und‐ Abwicklung. Die Datenerhebung
erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der Datenschutz‐Grundverordnung (EU 2016/679
„DS‐GVO“) und für Datenschutz‐Anpassungs‐ und Umsetzungsgesetztes EU („BDSG‐Neu“). Zu diesen personenbezogenen Daten gehören
insbesondere Adressdaten und Zahlungsabwicklungsdaten. Die Verkäuferin hat einen externen IT‐Dienstleister mit der Betreuung und
Wartung ihrer IT‐Systeme beauftragt. Im Rahmen dieser Beauftragung hat die Verkäuferin alle gesetzlichen Anforderungen an eine
datenschutzkonforme Erbringung der Dienstleistung erfüllt.
Der Käufer wird ferner darauf hingewiesen, dass ihm eigene datenschutzrechtlich betroffenen Rechte gegen die Verkäuferin zustehen.
Hierzu gehören insbesondere

  • Informationsrechte nach Artikel 13 ff. DS‐GVO,
  • Auskunftsrechte nach Artikel 15 DS‐GVO,
  • Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 16 ff. DS‐GVO sowie
  • Rechte auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS‐GVO.

Diese Rechte kann der Käufer gegenüber der Verkäuferin jederzeit geltend machen.

Stand: 01.01.2025

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